Abmahnung

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Franchise ohne Eigenkapital

Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung zu vertrags- oder gesetzmäßigem Verhalten. Die Abmahnung bezieht sich immer auf ein Tun, das zukünftig unterlassen werden soll. Das Unterlassen ist das, was die Abmahnung erreichen will. Bei einer Abmahnung liegt keine Mitbestimmungspflicht vor. Abmahnungen können mit Rechtsmittel angegriffen werden.

Inhalt einer Abmahnung
In einer Abmahnung sind Rechtsfolgen für den Fall weiterer Vertragsverletzungen anzudrohen, fehlen diese liegt keine Abmahnung, sondern eine bloße Ermahnung vor.

Grundsätzlich ist eine Abmahnung für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht.

Aufgabe einer Abmahnung
Eine Abmahnung hat die Aufgabe, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93Vorlage: §/Wartung/dejure ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Verstoßen Sie, ob wissentlich oder nicht, in der Werbung, bei Angeboten oder generell bei geschäftlichem Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht, kann eine Abmahnung z.B. mit Unterlassungserklärung ausgesprochen werden.

Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz
Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

Autor:
Lexolino

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