Verpackungsverordnung

selbststaendig-machen
Selbstständig machen

Im Jahr 1991 wurde die wiederholt novellierte, den EU-Maßnahmen angepasste deutsche Verpackungsordnung (VerpackV) von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung eingebracht. Mit Zustimmung des Bundesrates wurde sie dann vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist seither Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die aktuell gültige Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998 verfolgt das Ziel, Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern, auch soll die Wiederverwertung oder Verwertung von Verpackungen gefördert werden.

Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 12 vom 04.04.2008 veröffentlicht, die größtenteils zum 01.01.2009 in Kraft tritt. So verpflichten sich künftig Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen, wenn diese beim Endverbraucher landen. Bei einem solchen System müssen alle dementsprechenden Verpackungen lizenziert werden. Künftig entfällt auch die Wahlmöglichkeit, sich an einem dualen System zu beteiligen oder Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zu nehmen. Besonders von dieser Änderung sind gewerbliche Internet-Versandhändler betroffen, für die dann ab 2009 ebenfalls die Rücknahmepflicht gilt.

Die neue Verpackungsverordnung unterscheidet unterschiedliche Verpackungsarten:

Transportverpackungen

Diese schützen die Ware vor Schäden beim Transport oder erleichtern diesen. Daher fallen Transportverpackungen nur beim Vertreiben von Waren an, sie können erneut verwendet oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Umverpackungen

Hierbei handelt es sich um zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen, die nicht unbedingt nötig sind, wie beispielsweise Pappschachteln bei Zahnpastatuben. Der Endverbraucher ist dazu berechtigt, Umverpackungen direkt in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Umverpackungen werden im wesentlichen wie Verkaufsverpackungen gehandhabt.

Verkaufsverpackungen

Dies sind Verpackungen, die "als eine Verkaufseinheit" angeboten werden und landen beim Endverbraucher. Hersteller oder Vertreiber der Produkte verpflichten sich

  • die Verpackungsabfälle entweder im Geschäft oder in nächster Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
  • oder sich an einem flächendeckenden System, das die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in seiner Nähe abholt, zu beteiligen.

Duale Systeme und Selbstentsorger sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil der von Ihnen in Umlauf gebrachten bzw. angemeldeten Verpackungen zu verwerten. Die Verwertungsquoten richten sich nach dem Material, sie sind für duale Systeme und Selbstentsorger gleich hoch:

Glas = 75%, Weißblech = 70%, Aluminium = 60%, Papier, Pappe und Karton = 70% Verbundverpackungen = 60% und Kunststoffverpackungen = 60% (wobei hier 36% aller in Umlauf gebrachten Verpackungen stofflich verwertet werden müssen, 24% anderweitig wie beispielsweise energetisch oder rohstofflich).

Nach der letzten gesetzlichen Änderung im Dezember 2005 müssen ab dem Jahr 2009 von allen Verpackungsabfällen mindestens 65% verwertet und mindestens 55% stofflich verwertet werden. Hierbei liegen die Mindestzielvorgaben ab 2009

Autor:
Lexolino

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Die Erkundung von Planetenringen

Yuri Gagarin

Betelgeuse

Astronomische Messinstrumente und ihre Entwicklung

Columba arcana

eBay