Informationelle Selbstbestimmung

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Informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung bezeichnet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dabei handelt es sich, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um ein Datenschutz-Grundrecht welches im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit.

Der Begriff des informationellen Selbstbestimmungsrecht geht zurück auf ein Gutachten von Wilhelm Steinmüller und Bernd Lutterbeck aus dem Jahre 1971. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht erkannte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im so genannten Volkszählungsurteil von 1983 als Grundrecht an. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (unter C II 1 a) des Urteils). Durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit gefährdet. Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen. Dies beeinträchtigt nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. ?Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich nach Ansicht des EU-Parlamentes auch aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab: ?Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.? - EMRK Art. 8 (1)

Schutzbereich

Der Bereich der Informationellen Selbstbestimmung ist weitläufig. Es wird dabei nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass nach den Möglichkeiten

Autor:
Lexolino

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